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Grundsätze für die Durchführung
von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
(1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 § 30 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführenseit 28.10.2021 weggefallen.
(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
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Grundsätze für die Durchführung
von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
(1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 § 30 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführenseit 28.10.2021 weggefallen.
(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:
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