§ 32 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 32

Belegschein, Besamungsschein,

Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 § 32 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) zugänglich und geordnet aufzubewahren seit 28.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 32

Belegschein, Besamungsschein,

Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 § 32 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009) zugänglich und geordnet aufzubewahren seit 28.10.2021 weggefallen.

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