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Abgabe zur Verwendung undVerwendung von Samen im
Prüfeinsatz im Bundesland
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 § 36 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenseit 28.10.2021 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen oder Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
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(2) Im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
Abgabe zur Verwendung undVerwendung von Samen im
Prüfeinsatz im Bundesland
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 § 36 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenseit 28.10.2021 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen oder Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:
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(2) Im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.