§ 36 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
§ 36

Abgabe zur Verwendung und
Verwendung von Samen im

Prüfeinsatz im Bundesland

(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 § 36 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenseit 28.10.2021 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen oder Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z. 1 um eine nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
§ 36

Abgabe zur Verwendung und
Verwendung von Samen im

Prüfeinsatz im Bundesland

(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 § 36 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenseit 28.10.2021 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen oder Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z. 1 um eine nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Oö. Tierzuchtgesetzes 2009 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.

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