§ 37 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 37

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen/Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichts (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 § 37 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 seit 28.10.2021 weggefallen. Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 37

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen/Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisher geltenden Rechtsvorschriften begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichts (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 § 37 Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 seit 28.10.2021 weggefallen. Tierzuchtgesetz 2009 tätig sind.

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