§ 59n LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 § 59n LFAGgenannten Fällen,

a)

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

b)

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

c)

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

d)

die Überweisung der gesamten Abfertigung

1.

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) verlangen oder

2.

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z. 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z. 10 PKG verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 59l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes über die Abfertigung verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 59l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 6/2010, 44/2013, 56/2016

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.2019
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 § 59n LFAGgenannten Fällen,

a)

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

b)

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

c)

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

d)

die Überweisung der gesamten Abfertigung

1.

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) verlangen oder

2.

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z. 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z. 10 PKG verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 59l Abs. 4 lit. a oder c ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes über die Abfertigung verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 59l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 lit. b (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 lit. c verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2019 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 6/2010, 44/2013, 56/2016

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