§ 12 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999

Dieser Abschnitt gilt weder für die Landeskrankenanstalten nochnicht für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 01.11.1992 bis 21.03.2017

Dieser Abschnitt gilt weder für die Landeskrankenanstalten nochnicht für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.

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