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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV, LGBl. Nr. 73/2000, außer Kraft seit 09.11.2020 weggefallen.
(3) Die Verzeichnisse der Wildbäche und Lawinen (Anlagen 1 und 2) sowie die Festlegung der Einzugsgebiete (Anlage 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich, sowie auszugsweise bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und den Gebietsbauleitungen für Wildbach- und Lawinenverbauung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Einzugsgebieteverordnung - Oö. EGV, LGBl. Nr. 73/2000, außer Kraft seit 09.11.2020 weggefallen.
(3) Die Verzeichnisse der Wildbäche und Lawinen (Anlagen 1 und 2) sowie die Festlegung der Einzugsgebiete (Anlage 3) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich, sowie auszugsweise bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und den Gebietsbauleitungen für Wildbach- und Lawinenverbauung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.