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(1) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Fachärzte besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, dem Stellvertreter des Primararztes, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG. Das Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG darf nicht an der Abteilung tätig sein, an der die Facharztstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(2) § 26 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(1) Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Fachärzte besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, dem Stellvertreter des Primararztes, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG. Das Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG darf nicht an der Abteilung tätig sein, an der die Facharztstelle zu besetzen ist. Die Einberufung der Auswahlkommission obliegt dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, der den Vorsitz führt. Der ärztliche Leiter oder ein von ihm entsandter Vertreter sowie ein vom Vorstand nach Anhörung des zuständigen Organes der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestimmter Dienstnehmer in der KABEG dürfen an den Sitzungen der Auswahlkommission als Beobachter teilnehmen.
(2) § 26 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.