§ 31 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Funktion des Stellverteters des Primararztes ist auszuschreiben. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß die Verwendung als Oberarzt als Voraussetzung aufzunehmen ist, und daß die Bewerbungsfrist mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist.

(2) Für das Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 und 8 bis 12 und § 30 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Besteht in der Beurteilungskommission keine Übereinstimmung und erfolgt die Betrauung auf Grund der Empfehlung des Primararztes, so darf die erstmalige Betrauung mit dieser Funktion nur befristet, und zwar für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum, mindestens jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Bei der Festlegung des Zeitraumes ist insbesondere auf die Einarbeitungszeit und den Grad der Spezialisierung sowie auf die Erfordernisse der Praxis Bedacht zu nehmen. Endet die Amtszeit des Primararztes voraussichtlich vor Ablauf von fünf Jahren, endet die Betrauung mit der Funktion als Stellvertreter des Primararztes sechs Monate nach der Neubestellung des Primararztes.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 07.10.2010 bis 21.03.2017
(1) Die Funktion des Stellverteters des Primararztes ist auszuschreiben. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß die Verwendung als Oberarzt als Voraussetzung aufzunehmen ist, und daß die Bewerbungsfrist mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist.

(2) Für das Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 und 8 bis 12 und § 30 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Besteht in der Beurteilungskommission keine Übereinstimmung und erfolgt die Betrauung auf Grund der Empfehlung des Primararztes, so darf die erstmalige Betrauung mit dieser Funktion nur befristet, und zwar für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum, mindestens jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr erfolgen. Bei der Festlegung des Zeitraumes ist insbesondere auf die Einarbeitungszeit und den Grad der Spezialisierung sowie auf die Erfordernisse der Praxis Bedacht zu nehmen. Endet die Amtszeit des Primararztes voraussichtlich vor Ablauf von fünf Jahren, endet die Betrauung mit der Funktion als Stellvertreter des Primararztes sechs Monate nach der Neubestellung des Primararztes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten