§ 32 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Planstelle eines Leiters einer Abteilung einer Landes-Krankenanstalt ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” und nach Möglichkeit in der “Kärntner Ärztezeitung” und der “Österreichischen Ärztezeitung” zu erfolgen. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß die Bewerbungsfrist mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist.

(3) Dem Objektivierungsverfahren ist ein Anforderungsprofil im Sinne des Versorgungsauftrages der entsprechenden Abteilung zugrunde zu legen.

(4) Die Reihung der Bewerber erfolgt durch einen in der KABEG zu bildenden Auswahlbeirat. Dem Auswahlbeirat gehören der ärztliche Leiter als Vorsitzender, zwei Primarärzte, zwei Ärzte aus dem Kreis der Fachärzte und ein auf Vorschlag des ärztlichen Leiters zu bestellender externer Gutachter an. Die Beiratsmitglieder sind vom Vorstand zu bestellen. Der Auswahlbeirat gibt seine fachliche Empfehlung mit einfacher Stimmenmehrheit ab, wobei der ärztliche Leiter zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ärztlichen Leiters den Ausschlag.

(5) (entfällt)

(6) Der Auswahlbeirat bestellt auf Vorschlag des ärztlichen Leiters einen externen Gutachter. Dieser Gutachter hat die Aufgabe, auf Grund der Bewerbungsunterlagen eine Reihung der Bewerber durchzuführen und die Reihung dem Auswahlbeirat vorzulegen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(7) Der Auswahlbeirat hat mit allen Bewerbern ein Hearing durchzuführen. Im Hearing sind die Fragen so zu gestalten, daß für alle Bewerber in gleicher Weise eine Beurteilung in fachlicher und persönlicher Hinsicht möglich ist und Chancengleichheit (§ 18 Abs. 4) gewahrt bleibt. Das Hearing hat für jeden Bewerber einzeln zu erfolgen.

(8) Der Auswahlbeirat hat die Bewerber auf Grund der Bewerbungsunterlagen und des Hearings nachvollziehbar begründet zu reihen.

(9) Die Reihung des Auswahlbeirates gilt hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers als Besetzungsvorschlag. § 10 und § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 07.10.2010 bis 21.03.2017
(1) Die Planstelle eines Leiters einer Abteilung einer Landes-Krankenanstalt ist öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” und nach Möglichkeit in der “Kärntner Ärztezeitung” und der “Österreichischen Ärztezeitung” zu erfolgen. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß die Bewerbungsfrist mit mindestens vier Wochen festzusetzen ist.

(3) Dem Objektivierungsverfahren ist ein Anforderungsprofil im Sinne des Versorgungsauftrages der entsprechenden Abteilung zugrunde zu legen.

(4) Die Reihung der Bewerber erfolgt durch einen in der KABEG zu bildenden Auswahlbeirat. Dem Auswahlbeirat gehören der ärztliche Leiter als Vorsitzender, zwei Primarärzte, zwei Ärzte aus dem Kreis der Fachärzte und ein auf Vorschlag des ärztlichen Leiters zu bestellender externer Gutachter an. Die Beiratsmitglieder sind vom Vorstand zu bestellen. Der Auswahlbeirat gibt seine fachliche Empfehlung mit einfacher Stimmenmehrheit ab, wobei der ärztliche Leiter zuletzt abstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ärztlichen Leiters den Ausschlag.

(5) (entfällt)

(6) Der Auswahlbeirat bestellt auf Vorschlag des ärztlichen Leiters einen externen Gutachter. Dieser Gutachter hat die Aufgabe, auf Grund der Bewerbungsunterlagen eine Reihung der Bewerber durchzuführen und die Reihung dem Auswahlbeirat vorzulegen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(7) Der Auswahlbeirat hat mit allen Bewerbern ein Hearing durchzuführen. Im Hearing sind die Fragen so zu gestalten, daß für alle Bewerber in gleicher Weise eine Beurteilung in fachlicher und persönlicher Hinsicht möglich ist und Chancengleichheit (§ 18 Abs. 4) gewahrt bleibt. Das Hearing hat für jeden Bewerber einzeln zu erfolgen.

(8) Der Auswahlbeirat hat die Bewerber auf Grund der Bewerbungsunterlagen und des Hearings nachvollziehbar begründet zu reihen.

(9) Die Reihung des Auswahlbeirates gilt hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers als Besetzungsvorschlag. § 10 und § 11 Abs. 3 gelten sinngemäß.

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