§ 34 K-OG

Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2017 bis 31.12.9999
Die Mitglieder der Beurteilungskommission für Assistenzärzte (§ 29 Abs.7) und des Auswahlbeirates für Fachärzte (§§ 30 Abs. 4, 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4) sowie die Mitglieder des Auswahlbeirates nach den § 32 Abs. 4 und der Auswahlkommission nach § 33 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und der Gutachter (§ 32 Abs. 6) sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Kommissionen und der Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

Stand vor dem 21.03.2017

In Kraft vom 07.10.2010 bis 21.03.2017
Die Mitglieder der Beurteilungskommission für Assistenzärzte (§ 29 Abs.7) und des Auswahlbeirates für Fachärzte (§§ 30 Abs. 4, 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4) sowie die Mitglieder des Auswahlbeirates nach den § 32 Abs. 4 und der Auswahlkommission nach § 33 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und der Gutachter (§ 32 Abs. 6) sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder der Kommissionen und der Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommissionen oder den Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

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