§ 4 Oö. LGG Kinderbeihilfe

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 4

Kinderzulage

(1) Eine KinderzulageKinderbeihilfe von 14,515 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 24/2001, 90/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 24/2001, 90/2001, 12/2002)

(2) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die KinderzulageKinderbeihilfe für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die KinderzulageKinderbeihilfe.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die KinderzulageKinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese ZulageBeihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die KinderzulageKinderbeihilfe nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde zu melden.

(5) § 6 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002
§ 4

Kinderzulage

(1) Eine KinderzulageKinderbeihilfe von 14,515 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 24/2001, 90/2001)

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 24/2001, 90/2001, 12/2002)

(2) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die KinderzulageKinderbeihilfe für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die KinderzulageKinderbeihilfe.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die KinderzulageKinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese ZulageBeihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die KinderzulageKinderbeihilfe nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde zu melden.

(5) § 6 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

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