Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Haushaltszugehörigkeit
(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl. Nr. 65/1995, 24/200112/1996)
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung24/2001, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluß der entsprechenden Nachweise binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.
(Anm: LGBl. Nr. 65/199581/2002)
Haushaltszugehörigkeit
(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl. Nr. 65/1995, 24/200112/1996)
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung24/2001, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluß der entsprechenden Nachweise binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden.
(Anm: LGBl. Nr. 65/199581/2002)