§ 7 Oö. LGG Auszahlung

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 7

Auszahlung

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1961)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Kontoführungsentgelte der Beamtin oder des Beamten werden vom Land nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 56/2007)

(5) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der (ehemaligen) Beamtin bzw. des (ehemaligen) Beamten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde hat abweichend vom Abs. 4 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2007
§ 7

Auszahlung

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1961)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Kontoführungsentgelte der Beamtin oder des Beamten werden vom Land nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981, 56/2007)

(5) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der (ehemaligen) Beamtin bzw. des (ehemaligen) Beamten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde hat abweichend vom Abs. 4 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981LGBl. Nr. 56/2007)

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