§ 9 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen dem Beamten bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des Beamten bis zu ihrer Aufhebung, es sei denn, daß die Suspendierung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beamten ausgesprochen wurde.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach § 10 gehemmt ist oder nach § 11 eingestellt wird.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2016
(1) Die Vorrückung wird aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen dem Beamten bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des Beamten bis zu ihrer Aufhebung, es sei denn, daß die Suspendierung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beamten ausgesprochen wurde.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach § 10 gehemmt ist oder nach § 11 eingestellt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten