§ 10 Oö. LGG § 10

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

1.

durch Antritt eines Karenzurlaubs, nicht jedoch in den Fällen einer Karenz gemäß MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG;

2.

durch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C V, B VII, A VIII, A IX), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grund

a)

einer Versetzung nach § 92 Oö. LBG oder

b)

einer Verwendungsänderung nach § 93 Oö. LBG oder

c)

einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. LBG

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C IV, B VI, A VII, A VIII) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (§ 89 Abs. 5 Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

1.

Karenzurlaub, der zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin bzw. des Beamten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,

2.

Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG,

3.

Karenzurlaub, der im dienstlichen Interesse gewährt wird.

Für die im § 82 Abs. 3 Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hem-mungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

1.

durch Antritt eines Karenzurlaubs, nicht jedoch in den Fällen einer Karenz gemäß MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG;

2.

durch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C V, B VII, A VIII, A IX), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grund

a)

einer Versetzung nach § 92 Oö. LBG oder

b)

einer Verwendungsänderung nach § 93 Oö. LBG oder

c)

einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. LBG

bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C IV, B VI, A VII, A VIII) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (§ 89 Abs. 5 Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

1.

Karenzurlaub, der zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin bzw. des Beamten angehört,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,

2.

Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG,

3.

Karenzurlaub, der im dienstlichen Interesse gewährt wird.

Für die im § 82 Abs. 3 Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hem-mungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

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