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(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. | durch Antritt eines Karenzurlaubs, nicht jedoch in den Fällen einer Karenz gemäß MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG; | |||||||||
2. | durch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C V, B VII, A VIII, A IX), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grund | |||||||||
a) | einer Versetzung nach § 92 Oö. LBG oder | |||||||||
b) | einer Verwendungsänderung nach § 93 Oö. LBG oder | |||||||||
c) | einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. LBG | |||||||||
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C IV, B VI, A VII, A VIII) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (§ 89 Abs. 5 Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(3) Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
1. | Karenzurlaub, der zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin bzw. des Beamten angehört, | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, | ||||||||||
2. | Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG, | |||||||||
3. | Karenzurlaub, der im dienstlichen Interesse gewährt wird. | |||||||||
Für die im § 82 Abs. 3 Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hem-mungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014) |
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. | durch Antritt eines Karenzurlaubs, nicht jedoch in den Fällen einer Karenz gemäß MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG; | |||||||||
2. | durch die Verwendung einer Beamtin bzw. eines Beamten, die bzw. der sich in einer Spitzendienstklasse befindet (C V, B VII, A VIII, A IX), auf einem Dienstposten, der nicht mit der Spitzendienstklasse ihrer bzw. seiner Verwendungsgruppe bewertet ist, und zwar auf Grund | |||||||||
a) | einer Versetzung nach § 92 Oö. LBG oder | |||||||||
b) | einer Verwendungsänderung nach § 93 Oö. LBG oder | |||||||||
c) | einer Abberufung von einer leitenden Funktion nach § 93a Oö. LBG | |||||||||
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte die bereits erreichte besoldungsrechtliche Stellung in der nächstniedrigeren Dienstklasse (C IV, B VI, A VII, A VIII) erreicht hat; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahmen aus gesundheitlichen (§ 89 Abs. 5 Oö. LBG) oder organisatorischen Gründen erfolgen. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht in Anschlag zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(3) Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
1. | Karenzurlaub, der zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin bzw. des Beamten angehört, | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist, | ||||||||||
2. | Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 83 Oö. LBG, | |||||||||
3. | Karenzurlaub, der im dienstlichen Interesse gewährt wird. | |||||||||
Für die im § 82 Abs. 3 Oö. LBG genannten Karenzurlaube wird der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hem-mungszeitraum mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes in dem von der Dienstbehörde verfügten Ausmaß für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014) |