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(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
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(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
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(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und der Schweiz nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
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(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
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(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und der Schweiz nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013