§ 60b LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung nach Abs§ 60b LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

a)

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

b)

diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

c)

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

a)

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat,

b)

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

c)

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und der Schweiz nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.04.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung nach Abs§ 60b LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

a)

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

b)

diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

c)

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

a)

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat,

b)

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

c)

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und der Schweiz nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013

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