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(2) Im Landes-Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
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(3) Im Landes-Krankenanstaltenplan sind die Standortstruktur und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung für das Land festzulegen. Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen je Fachrichtung festzulegen. Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 lit. f nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4) Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
(5) Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.
(2) Im Landes-Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
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(3) Im Landes-Krankenanstaltenplan sind die Standortstruktur und die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung für das Land festzulegen. Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen je Fachrichtung festzulegen. Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 lit. f nicht bezogen auf die Standorte, sind im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4) Vor der Erlassung des Krankenanstaltenplanes sind die Träger der bettenführenden Krankenanstalten und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.
(5) Der Krankenanstaltenplan ist alle fünf Jahre für weitere fünf Jahre fortzuschreiben und dabei den jeweiligen Planungserfordernissen anzupassen.