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(entfällt1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, der Qualitätssicherung (§ 24) und Qualitätskontrolle im Bereich der Krankenanstalten und der Sicherung der intra- und extramuralen Integration im Gesundheitswesen wird ein Fachbeirat für Qualität und Integration eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die über ein entsprechendes Fachwissen und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiete der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle im Krankenhauswesen sowie der intra- und extramuralen Integration verfügen. Der Beirat kann weitere Personen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Art der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beirat sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Beirat selbst gibt; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(entfällt1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, der Qualitätssicherung (§ 24) und Qualitätskontrolle im Bereich der Krankenanstalten und der Sicherung der intra- und extramuralen Integration im Gesundheitswesen wird ein Fachbeirat für Qualität und Integration eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die über ein entsprechendes Fachwissen und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiete der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle im Krankenhauswesen sowie der intra- und extramuralen Integration verfügen. Der Beirat kann weitere Personen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Art der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beirat sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die sich der Beirat selbst gibt; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.