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(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,
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(3a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von der Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
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(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)
(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
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(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981,65/1995)
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 24/2001, 1/2011, 100/2011)
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)
(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
(11) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach § 32 Oö. LVBG oder nach gleichartigen Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt oder sofern nicht gleichzeitig eine Überstellung erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)
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(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,
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(3a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von der Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
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(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)
(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
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(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981,65/1995)
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 24/2001, 1/2011, 100/2011)
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)
(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
(11) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach § 32 Oö. LVBG oder nach gleichartigen Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt oder sofern nicht gleichzeitig eine Überstellung erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)