§ 12 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 3a zur Gänze vorangesetzt werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1.

die Zeit der Beschäftigung

a)

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b)

im Lehrberuf

aa)

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

2.

die Zeit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes;

3.

die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;

4.

die Zeit

a)

des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgesehenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia des VBG,

e)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitsmarktservicegesetzes anzuwenden waren;

f)

in einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist,

g)

in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

h)

des Verwaltungspraktikums nach §§ 72a bis 72c Oö. LVBG;

i)

einer Tätigkeit als Wissenschaftliche oder Wissenschaftlicher (Künstlerische oder Künstlerischer) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6.

bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B, L 2b oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

- solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8.

die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für eine Verwendung erforderlich gewesen ist,

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind und bei Studien, auf die die nach dem AHStG erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; hat die oder der Landesbedienstete nach dem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, und

aa)

war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen;

e)

bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der lit. a bis d ergeben würde;

f)

bei Studien, auf die lit. a bis e nicht zutreffen, bis zu folgendem Höchstausmaß, wobei zum Studium auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zählt:

aa)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

bb)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

cc)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

dd)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

ee)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen;

hat die Landesbedienstete oder der Landesbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in den sublit. aa bis ee vorgesehene Höchstausmaß;

9.

die Zeiten, die gemäß Z 1 bis 8 zur Gänze anzurechnen sind, auch dann, wenn diese Zeiten von Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten zurückgelegt wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 64/1985, 87/1994, 24/2001, 106/2003, 56/2007, 100/2011)

(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,

1.

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach dem ersten Satz, nach § 32 Abs. 3 des Oö. LVBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2.

der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(Anm: LGBl.Nr. 23/1973, 112/1991, 63/1993, 65/1995)

(3a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von der Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzen nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG nicht und auf Karenzurlaube nach § 82 Oö. LBG, die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 112/1991, 63/1993, 87/1994, 65/1995, 24/2001, 12/2002, 49/2005)

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)

(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3.

in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 87/1994, 65/1995)

(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981,65/1995)

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 24/2001, 1/2011, 100/2011)

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)

(11) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach § 32 Oö. LVBG oder nach gleichartigen Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt oder sofern nicht gleichzeitig eine Überstellung erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2016
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten ab dem Tag, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 3a zur Gänze vorangesetzt werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1.

die Zeit der Beschäftigung

a)

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b)

im Lehrberuf

aa)

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb)

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc)

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

2.

die Zeit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes;

3.

die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;

4.

die Zeit

a)

des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgesehenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia des VBG,

e)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitsmarktservicegesetzes anzuwenden waren;

f)

in einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist,

g)

in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

h)

des Verwaltungspraktikums nach §§ 72a bis 72c Oö. LVBG;

i)

einer Tätigkeit als Wissenschaftliche oder Wissenschaftlicher (Künstlerische oder Künstlerischer) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6.

bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B, L 2b oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

- solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8.

die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Universität (Wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für eine Verwendung erforderlich gewesen ist,

a)

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

b)

bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

c)

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

d)

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind und bei Studien, auf die die nach dem AHStG erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; hat die oder der Landesbedienstete nach dem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, und

aa)

war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen;

e)

bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der lit. a bis d ergeben würde;

f)

bei Studien, auf die lit. a bis e nicht zutreffen, bis zu folgendem Höchstausmaß, wobei zum Studium auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit zählt:

aa)

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

bb)

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;

cc)

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;

dd)

fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;

ee)

viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen;

hat die Landesbedienstete oder der Landesbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das AHStG anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in den sublit. aa bis ee vorgesehene Höchstausmaß;

9.

die Zeiten, die gemäß Z 1 bis 8 zur Gänze anzurechnen sind, auch dann, wenn diese Zeiten von Staatsangehörigen eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in entsprechenden Einrichtungen eines dieser Staaten zurückgelegt wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 64/1985, 87/1994, 24/2001, 106/2003, 56/2007, 100/2011)

(2a) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfaßt sind und in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch zur Gänze zu berücksichtigen,

1.

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach dem ersten Satz, nach § 32 Abs. 3 des Oö. LVBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2.

der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(Anm: LGBl.Nr. 23/1973, 112/1991, 63/1993, 65/1995)

(3a) Sonstige Zeiten, die längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Tag im Sinn des Abs. 1 sowie Abs. 8 zurückgelegt wurden und nicht von Abs. 2 erfasst sind, können zur Gänze angerechnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von der Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzen nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG nicht und auf Karenzurlaube nach § 82 Oö. LBG, die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 112/1991, 63/1993, 87/1994, 65/1995, 24/2001, 12/2002, 49/2005)

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)

(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3.

in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 87/1994, 65/1995)

(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 68/1981,65/1995)

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6, 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen. Der Tag im Sinn des Abs. 1, an dem nach dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 neun Schuljahre absolviert worden sind oder unter Zugrundelegung einer neunjährigen Schulpflicht absolviert worden wären, kann um die Anzahl jener Kalendertage vorverlegt werden, die zwischen der Vollendung des für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 maßgeblichen Lebensjahres und dem tatsächlichen Beginn der Schulpflicht liegen. Bei der Berechnung der Vorverlegung sind jene Tage, um die die Aufnahme in die erste Schulstufe infolge vorzeitiger Aufnahme in die Volksschule früher erfolgt ist, jedenfalls nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 24/2001, 1/2011, 100/2011)

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 16/1970)

(10) Wird ein Beamter in eine der im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)

(11) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich nach § 32 Oö. LVBG oder nach gleichartigen Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt oder sofern nicht gleichzeitig eine Überstellung erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

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