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Legende:
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(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Vorarlberg überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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(3) Ansprüche nach § 60c bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Vorarlberg überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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(3) Ansprüche nach § 60c bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013