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Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
(1) Ist nachbei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
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(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähigeruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
(1) Ist nachbei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
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(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähigeruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.