§ 8 K-KAO Persönliche Voraussetzungen

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 8

Persönliche Voraussetzungen

(1) An physische Personen darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn diese eigenberechtigt und verläßlich sind. Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes muß die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Als nicht verläßlichverlässlich im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Personen anzusehen, von denen ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann; dies gilt insbesondere für Personen, die wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind, oder gegen die sonstige gewichtige Bedenken, z.B. im Hinblick auf ihre Fähigkeiten sowie ihr Vorleben, bestehen.

a)

nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind, oder

b)

wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 29.06.1999 bis 28.02.2018
§ 8

Persönliche Voraussetzungen

(1) An physische Personen darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn diese eigenberechtigt und verläßlich sind. Bei juristischen Personen, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Personengesellschaften des Handelsrechtes muß die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Als nicht verläßlichverlässlich im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Personen anzusehen, von denen ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann; dies gilt insbesondere für Personen, die wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind, oder gegen die sonstige gewichtige Bedenken, z.B. im Hinblick auf ihre Fähigkeiten sowie ihr Vorleben, bestehen.

a)

nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind, oder

b)

wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

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