§ 10 K-KAO Ansuchen

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt maßgerechte, von einem Bausachverständigen ausgearbeitete Baupläne und Bau- und Betriebsbeschreibungen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern dies zweckmäßig und technisch möglich ist, kann die Behörde dem Bewerber auftragen, Plänesind diese Unterlagen auch in digitalerelektronischer Form vorzulegenzu übermitteln.

(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, verlangen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt maßgerechte, von einem Bausachverständigen ausgearbeitete Baupläne und Bau- und Betriebsbeschreibungen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern dies zweckmäßig und technisch möglich ist, kann die Behörde dem Bewerber auftragen, Plänesind diese Unterlagen auch in digitalerelektronischer Form vorzulegenzu übermitteln.

(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, verlangen.

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