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(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Vorarlberg der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Vorarlberg hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Vorarlberg der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2013