§ 15 Oö. LGG § 15

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Nebengebühren sind

1.

die Überstundenvergütung (§16),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17),

4.

die Journaldienstvergütung (§ 17a),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6.

die Sonn- und Feiertagsgebühr (§ 17c),

6a.

die Abgeltung von Zeitguthaben (§ 17d),

7.

die Belohnung (§ 18),

8.

die Erschwernisabgeltung (§ 19),

9.

die Gefahrenabgeltung (§ 19a),

10.

die Aufwandsvergütung (§ 20),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

12.

die Jubiläumszuwendung (§ 20c),

13.

die TreuebelohnungTreueabgeltung (§ 20d) und

14.

die Dienstvergütung (§ 20e).

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl. Nr. 55/1987, 63/1993, 81/2002, 56/2007, 93/2009)

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl.Nr. 55/1987, 63/1993, 81/2002, 56/2007, 93/2009, 100/2011)

(2) Die unter Abs. Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 bis 11 und 15 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 63/1993, 24/2001, 100/2011)

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:

1.

bei der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage und Ergänzungszulage,

2.

bei der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, der Journaldienstvergütung, der Bereitschaftsentschädigung, der Erschwernisabgeltung, der Gefahrenabgeltung, der Aufwandsvergütung (§ 20, sofern es sich nicht um Gebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) sowie der Dienstvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

3.

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag. (Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 90/2001, 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 90/2001, 81/2002, 49/2005)

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden MonatserstenKalendertag bis zum Letztenzu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antrittDienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002, 56/2007)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.10.2009 bis 30.11.2011

(1) Nebengebühren sind

1.

die Überstundenvergütung (§16),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17),

4.

die Journaldienstvergütung (§ 17a),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6.

die Sonn- und Feiertagsgebühr (§ 17c),

6a.

die Abgeltung von Zeitguthaben (§ 17d),

7.

die Belohnung (§ 18),

8.

die Erschwernisabgeltung (§ 19),

9.

die Gefahrenabgeltung (§ 19a),

10.

die Aufwandsvergütung (§ 20),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

12.

die Jubiläumszuwendung (§ 20c),

13.

die TreuebelohnungTreueabgeltung (§ 20d) und

14.

die Dienstvergütung (§ 20e).

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl. Nr. 55/1987, 63/1993, 81/2002, 56/2007, 93/2009)

Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. (Anm: LGBl.Nr. 55/1987, 63/1993, 81/2002, 56/2007, 93/2009, 100/2011)

(2) Die unter Abs. Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 bis 11 und 15 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 63/1993, 24/2001, 100/2011)

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:

1.

bei der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage und Ergänzungszulage,

2.

bei der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, der Journaldienstvergütung, der Bereitschaftsentschädigung, der Erschwernisabgeltung, der Gefahrenabgeltung, der Aufwandsvergütung (§ 20, sofern es sich nicht um Gebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) sowie der Dienstvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

3.

bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag. (Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 90/2001, 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993, 90/2001, 81/2002, 49/2005)

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat30 Kalendertage vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden MonatserstenKalendertag bis zum Letztenzu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antrittDienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002, 56/2007)

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