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(1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.
(2) Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn
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(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.
(2b) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.
(2c) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.
(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.
(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.
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(1a) Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b, d und e gegeben sind.
(2) Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid; eine solche ist zu erteilen, wenn
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(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.
(2b) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaften notwendigen Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Sicherstellung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Betriebs erforderlich ist.
(2c) Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b, c und d gegeben sind. Abs. 1a erster Satz ist anzuwenden.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b bis d gegeben sind.
(3a) Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 lit b bis e gegeben sind.
(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.