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Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
1. | der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
2. | die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt | |||||||||
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1 oder 2. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 56/2007) |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder 2 gilt.
(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)
Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
1. | der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
2. | die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt | |||||||||
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1 oder 2. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 56/2007) |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder 2 gilt.
(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)