§ 16a Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 16a

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik (Anm: Jetzt: § 64 Abs. 6 O.ö. LBG) gilt, gebührt für die über

die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.09.2009

§ 16a

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik (Anm: Jetzt: § 64 Abs. 6 O.ö. LBG) gilt, gebührt für die über

die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975)

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