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Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik (Anm: Jetzt: § 64 Abs. 6 O.öOö. LBG) gilt, gebührt für die über
die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 29/1975)
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik (Anm: Jetzt: § 64 Abs. 6 O.öOö. LBG) gilt, gebührt für die über
die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 29/1975)