Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) | eine Verlegung des Standorts einer Krankenanstalt; | |||||||||
b) | eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 5); | |||||||||
c) | eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt ; | |||||||||
d) | eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z 2) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke; | |||||||||
e) | eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z 4) oder eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 5); | |||||||||
f) | eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden; | |||||||||
g) | die Schaffung oder Änderung einer fachrichtungsbezogenen Organisationsform gemäß § 3a und von Instituten, auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist; | |||||||||
h) | sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine wesentliche Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl; | |||||||||
i) | die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind. |
(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 lit. g – die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und der §§ 10 §§ 9 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Bei Änderung einer Krankenanstalt gemäß § 19 Abs. 2 lit. a entfällt dann das Bedarfsprüfungsverfahren, wenn sich neben dem Leistungsangebot auch das Einzugsgebiet nicht verändert.
(3a) Änderungen nach Abs. 2 lit. g und Änderungen der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3b) Soweit militärische Krankenanstalten betroffen sind, gilt für die Erteilung einer Bewilligung § 15 Abs. 1a und 2b sinngemäß.
(4) Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1, 2 oder 3a fällt, jedoch Auswirkungen auf die Patientenbehandlung oder Hygiene haben kann, sowie jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme zu untersagen, wenn sie den in § 9 Abs. 2 lit. c oder § 13 Abs. 2 lit. c festgelegten Anforderungen widerspricht, sofern die Einhaltung dieser Anforderungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann; die Untersagung der Maßnahme oder die Vorschreibung der Bedingungen oder Auflagen hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der vollständigen Anzeige, zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften bestimmen, unter welchen näheren Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung im Sinne des Abs. 1 und 2 vorliegt.
(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
a) | eine Verlegung des Standorts einer Krankenanstalt; | |||||||||
b) | eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 5); | |||||||||
c) | eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt ; | |||||||||
d) | eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z 2) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke; | |||||||||
e) | eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z 4) oder eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 5); | |||||||||
f) | eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden; | |||||||||
g) | die Schaffung oder Änderung einer fachrichtungsbezogenen Organisationsform gemäß § 3a und von Instituten, auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist; | |||||||||
h) | sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine wesentliche Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl; | |||||||||
i) | die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind. |
(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 lit. g – die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und der §§ 10 §§ 9 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Bei Änderung einer Krankenanstalt gemäß § 19 Abs. 2 lit. a entfällt dann das Bedarfsprüfungsverfahren, wenn sich neben dem Leistungsangebot auch das Einzugsgebiet nicht verändert.
(3a) Änderungen nach Abs. 2 lit. g und Änderungen der funktionell-organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Department, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3b) Soweit militärische Krankenanstalten betroffen sind, gilt für die Erteilung einer Bewilligung § 15 Abs. 1a und 2b sinngemäß.
(4) Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1, 2 oder 3a fällt, jedoch Auswirkungen auf die Patientenbehandlung oder Hygiene haben kann, sowie jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme zu untersagen, wenn sie den in § 9 Abs. 2 lit. c oder § 13 Abs. 2 lit. c festgelegten Anforderungen widerspricht, sofern die Einhaltung dieser Anforderungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann; die Untersagung der Maßnahme oder die Vorschreibung der Bedingungen oder Auflagen hat binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der vollständigen Anzeige, zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften bestimmen, unter welchen näheren Voraussetzungen eine wesentliche Veränderung im Sinne des Abs. 1 und 2 vorliegt.