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GefahrenzulageGefahrenabgeltung
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenabgeltung.
(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)
GefahrenzulageGefahrenabgeltung
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenabgeltung.
(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 81/2002)