§ 20 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 20

AufwandsentschädigungAufwandsvergütung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt. (Anm: LGBl. Nr. 112/1991)

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 112/1991, 81/2002)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.08.2002

§ 20

AufwandsentschädigungAufwandsvergütung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt. (Anm: LGBl. Nr. 112/1991)

(Anm: LGBl. Nr. 29/1975, 112/1991, 81/2002)

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