§ 20a K-KAO Bezeichnung des Rechtsträgers

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen. Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2018

Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen. Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.

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