§ 21 K-KAO Mitteilungspflicht an den Landeshauptmann

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 59a56a ff KAKuG) bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.06.1999 bis 31.12.2013

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 59a56a ff KAKuG) bekanntzugeben.

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