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Verschwiegenheitspflicht
(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen und für die Mitglieder einer Ethikkommission (§ 30) oder der Ausbildungskommission (§ 27 Abs. 6) besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung bekannt geworden sind. Bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch höherwertige Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder wenn sie zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sozialhilfeträgern notwendig ist.
(3) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen die Bestimmungen des § 32 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 Abs. 2 aufmerksam zu machen.
Verschwiegenheitspflicht
(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen und für die Mitglieder einer Ethikkommission (§ 30) oder der Ausbildungskommission (§ 27 Abs. 6) besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung bekannt geworden sind. Bei der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch höherwertige Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder wenn sie zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Sozialhilfeträgern notwendig ist.
(3) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat den in der Krankenanstalt beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen die Bestimmungen des § 32 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 Abs. 2 aufmerksam zu machen.