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(1) Für jede Krankenanstalt sind eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (BetriebsdirektorVerwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltsverwaltung und -leitung tätigen Personen ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt gegenüber seinen Organen wird dadurch nicht berührt.
(2) Der ärztliche Leiter oderFalls der Pflegedienstleiter können auch gleichzeitig Betriebsdirektor sein. Der Träger der Krankenanstalt hat ihre Aufgabengebiete genau abzugrenzen. Ist der BetriebsdirektorVerwaltungsleiter nicht gleichzeitig auch ärztlicher Leiter oder Leiter des Pflegedienstesder Krankenanstalt ist, darf ihm einehat der Träger der Krankenanstalt sein Aufgabengebiet genau abzugrenzen. Eine Verantwortung für die diesen nach den krankenanstaltenrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltenen Aufgabendas gesundheitliche Wohl der Patienten darf ihm nicht übertragen werden.
(1) Für jede Krankenanstalt sind eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (BetriebsdirektorVerwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltsverwaltung und -leitung tätigen Personen ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt Vorsorge zu treffen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt gegenüber seinen Organen wird dadurch nicht berührt.
(2) Der ärztliche Leiter oderFalls der Pflegedienstleiter können auch gleichzeitig Betriebsdirektor sein. Der Träger der Krankenanstalt hat ihre Aufgabengebiete genau abzugrenzen. Ist der BetriebsdirektorVerwaltungsleiter nicht gleichzeitig auch ärztlicher Leiter oder Leiter des Pflegedienstesder Krankenanstalt ist, darf ihm einehat der Träger der Krankenanstalt sein Aufgabengebiet genau abzugrenzen. Eine Verantwortung für die diesen nach den krankenanstaltenrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltenen Aufgabendas gesundheitliche Wohl der Patienten darf ihm nicht übertragen werden.