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Legende:
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1. | für Pflegehelfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung |
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2. | für Beamte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste und die Direktoren der Hebammenakademien |
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3. | für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen |
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1. | für Pflegehelfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung |
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2. | für Beamte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste und die Direktoren der Hebammenakademien |
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3. | für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen |
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