§ 42 K-KAO Öffentlichkeitsrecht

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 42

Öffentlichkeitsrecht

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer dem Landesder jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-KrankenanstaltenplanGesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entsprechenden Krankenanstalt verliehen werden, wenn:

a)

sie gemeinnützig ist,

b)

die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind,

c)

sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird und

d)

der Rechtsträger der Krankenanstalt - sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt - nachweist, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 29.06.1999 bis 31.07.2019
§ 42

Öffentlichkeitsrecht

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer dem Landesder jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-KrankenanstaltenplanGesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entsprechenden Krankenanstalt verliehen werden, wenn:

a)

sie gemeinnützig ist,

b)

die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind,

c)

sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird und

d)

der Rechtsträger der Krankenanstalt - sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt - nachweist, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.

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