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Öffentlichkeitsrecht
Das Öffentlichkeitsrecht kann einer dem Landesder jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-KrankenanstaltenplanGesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entsprechenden Krankenanstalt verliehen werden, wenn:
a) | sie gemeinnützig ist, | |||||||||
b) | die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind, | |||||||||
c) | sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird und | |||||||||
d) | der Rechtsträger der Krankenanstalt - sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt - nachweist, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. |
Öffentlichkeitsrecht
Das Öffentlichkeitsrecht kann einer dem Landesder jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-KrankenanstaltenplanGesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, entsprechenden Krankenanstalt verliehen werden, wenn:
a) | sie gemeinnützig ist, | |||||||||
b) | die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind, | |||||||||
c) | sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird und | |||||||||
d) | der Rechtsträger der Krankenanstalt - sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt - nachweist, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. |