§ 33 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1989)

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe A verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 8 §§ 10 bis 11 (Anm: Richtig: §§ 10 und 113i) sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, werden mit Erlassung des Bescheids über ihre besoldungsrechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin oder zum Richter unabhängig von den bisher berücksichtigten Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten, jedoch unter Anwendung des Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 befördert, sofern sie nicht schon vor ihrer Ernennung in die Dienstklasse VIII befördert wurden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2021

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.

(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1989)

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe A verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 8 §§ 10 bis 11 (Anm: Richtig: §§ 10 und 113i) sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, werden mit Erlassung des Bescheids über ihre besoldungsrechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin oder zum Richter unabhängig von den bisher berücksichtigten Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten, jedoch unter Anwendung des Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 befördert, sofern sie nicht schon vor ihrer Ernennung in die Dienstklasse VIII befördert wurden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

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