§ 113 Oö. LGG § 113

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) bis (4) (Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

(5) Auf Beamte, die

1.

vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2.

seither ohne Unterbrechnung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011)

(7) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und

2.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten in den Fällen der Z 1 und 2 bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

3.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten im Fall der Z 3 bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

sofern die Bediensteten im Fall der Z 3 bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(8) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Juli 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(9) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 37/1996)

(10) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einer vom ersten Satz erfassten Beamtin oder Beamten, einer ehemaligen Beamtin oder einem ehemaligen Beamten zusteht. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(11) Anträge gemäß Abs. 10 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Das Land hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 11 und Abs. 12 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die Beamtin oder der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(15) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 10 bis 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.11.2011

(1) bis (4) (Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)

(5) Auf Beamte, die

1.

vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2.

seither ohne Unterbrechnung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002, 100/2011)

(7) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und

2.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten in den Fällen der Z 1 und 2 bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

3.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten im Fall der Z 3 bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

sofern die Bediensteten im Fall der Z 3 bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(8) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Juli 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(9) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 37/1996)

(10) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einer vom ersten Satz erfassten Beamtin oder Beamten, einer ehemaligen Beamtin oder einem ehemaligen Beamten zusteht. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(11) Anträge gemäß Abs. 10 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Das Land hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 11 und Abs. 12 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die Beamtin oder der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

(15) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 10 bis 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 56/2007)

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