§ 113f Oö. LGG § 113f

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Für besoldungsPersonen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und pensionsrechtliche AnsprücheAusgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.

(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die aus einer VerbesserungVoraussetzungen für die Zuerkennung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigungbis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.

(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von Zeiten vor Vollendungder prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäßBetrags nach § 13b § 15 Abs. 3 Z 2 oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnenmaßgeblich.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 11.11.2014 bis 30.06.2015

(1) Für besoldungsPersonen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und pensionsrechtliche AnsprücheAusgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.

(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die aus einer VerbesserungVoraussetzungen für die Zuerkennung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigungbis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.

(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von Zeiten vor Vollendungder prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäßBetrags nach § 13b § 15 Abs. 3 Z 2 oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnenmaßgeblich.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015)

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