§ 68 K-KAO

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Der vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Zur Abdeckung dieser Umlage hat die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Fremdmittel zu den Bestkonditionen aufzunehmen, wobei von den Gemeinden sämtliche daraus entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen sind. Diese von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten dürfen jährlich 30 Prozent des jeweiligen Nettogebarungsabganges der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten des Landes nicht übersteigen. Sie werden auf der Grundlage des Voranschlags nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Den Gemeinden ist der jeweils auf sie entfallende Anteil der zu übernehmenden Kosten vorab schriftlich bekanntzugeben.

(1a) Die Endabrechnung der von den Gemeinden gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 geleisteten Beträge

1.

unter den von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über den von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

(1b) Die Gemeinden haben für die FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich einen Pauschalbetrag von 511.000 Euro, sowie für die ab Oktober 2018 beginnenden FH-Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in Verbindung mit der FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 200/2008) jährlich einen Pauschalbetrag von 1.489.000,-- Euro, somit in Summe 2,0 Mio. Euro, an das Land zu leisten. Der Pauschalbetrag in der Höhe von 1.489.000,-- Euro deckt auch die Beitragsleistung der Gemeinden zum Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab. Der Pauschalbetrag wird nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten.

(1c) Sofern eine öffentliche Krankenanstalt, ausgenommen eine Anstalt nach Abs. 1, durch einen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege betrieben wird, ist der Betriebsabgang (Abs. 3) jährlich zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen, ansonsten jedoch vom Land zu tragen. Der Gemeindeanteil ist nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 1a sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betriebsabgang (Abs. 3) einer öffentlichen Krankenanstalt, ausgenommen einer Anstalt nach Abs. 1 oder nach Abs. 1c, ist zu 2 Prozent von deren Rechtsträger, ansonsten jedoch vom Land zu tragen. Das Land hat seine Leistung jeweils im drittnachfolgenden Jahr in vier Quartalsbeiträgen zur Quartalsmitte zu erbringen. Zusätzlich ist jeweils mit den Quartalsbeiträgen eine Vorschußzahlung für die Beiträge zu den Betriebsabgängen des dem abgerechneten Jahr folgenden Jahres in der Höhe von 20 Prozent des Betrages des abgerechneten Jahres zu leisten. Die Vorschußzahlungen des Vorjahres sind anteilsmäßig auf die Quartalsbeiträge zu den Betriebsabgängen des abgerechneten Jahres anzurechnen. 50 Prozent der vom Land zu leistenden Beiträge zu den Betriebsabgängen, jedoch abzüglich des Gemeindeanteils gemäß Abs. 1c erster Satz, sind auf die Gemeinden umzulegen, indem sie nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten werden.

(3) Als Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt nach Abs. 1c oder nach Abs. 2 gilt der Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes, wobei nur Betriebsausgaben für solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die den Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplans sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung entsprechen und durch den Kärntner Gesundheitsfonds nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a des Gesetzes über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl. Nr. 67/2013, abgegolten werden; nach § 36 Abs. 3 nicht genehmigte Betriebsausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen. Bei Berechnung des Betriebsabgangs nach dem ersten Satz zählen

1.

zu den Betriebsausgaben auch Ausgaben für Ersatzanschaffungen (das sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens, die der Erhaltung und der Einrichtung der Krankenanstalt dienen, wobei sie der Erhaltung dann dienen, wenn sie zwar eine Verbesserung infolge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen) und Ausgaben für die Instandsetzung von Baulichkeiten (darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht der Erweiterung der Anstalt dienen), sofern die Ausgaben nach dem ersten Satz zu berücksichtigen sind und überdies den planenden Vorgaben des Landes und des Bundes und der Organe des Kärntner Gesundheitsfonds entsprechen und

2.

zu den Betriebseinnahmen auch Investitionszuschüsse des Bundes, des Landes, des Gesundheitsfonds, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu Ausgaben für Ersatzanschaffungen und zu Ausgaben für die Instandsetzung.

(3a) Soweit Betriebsausgaben nicht in der Betriebsabgangsdeckung nach Abs. 1c, 2 und 3 zu berücksichtigen sind, sind sie vom Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt selbst zu tragen.

(3b) Auslagen, die im Zusammenhang mit Veränderungen und der Versorgung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 19a unbedingt geboten waren, sind gegen Vorlage eines Nachweises als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeindeumlagen nach Abs. 1, 1b, 1c und 2 sind auf die Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindebewohner und zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Sinne des Abs. 5 umzulegen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß §10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 zugrunde zu legen.

(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft gemäß § 2 Abs. 2 Kärntner Landesumlage-Gesetz und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

Stand vor dem 04.10.2020

In Kraft vom 01.03.2020 bis 04.10.2020

(1) Der vom Landtag beschlossene Nettogebarungsabgang der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen ist, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen. Zur Abdeckung dieser Umlage hat die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft Fremdmittel zu den Bestkonditionen aufzunehmen, wobei von den Gemeinden sämtliche daraus entstehenden Kosten (Annuitäten, Zwischenfinanzierung und allfällige Gebühren) zu ersetzen sind. Diese von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten dürfen jährlich 30 Prozent des jeweiligen Nettogebarungsabganges der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten des Landes nicht übersteigen. Sie werden auf der Grundlage des Voranschlags nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Den Gemeinden ist der jeweils auf sie entfallende Anteil der zu übernehmenden Kosten vorab schriftlich bekanntzugeben.

(1a) Die Endabrechnung der von den Gemeinden gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 geleisteten Beträge

1.

unter den von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;

2.

über den von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

(1b) Die Gemeinden haben für die FH-Studiengänge nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz jährlich einen Pauschalbetrag von 511.000 Euro, sowie für die ab Oktober 2018 beginnenden FH-Bachelorstudiengänge im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz in Verbindung mit der FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 200/2008) jährlich einen Pauschalbetrag von 1.489.000,-- Euro, somit in Summe 2,0 Mio. Euro, an das Land zu leisten. Der Pauschalbetrag in der Höhe von 1.489.000,-- Euro deckt auch die Beitragsleistung der Gemeinden zum Betriebsabgang der nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz eingerichteten Schulen des Landes ab. Der Pauschalbetrag wird nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten.

(1c) Sofern eine öffentliche Krankenanstalt, ausgenommen eine Anstalt nach Abs. 1, durch einen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege betrieben wird, ist der Betriebsabgang (Abs. 3) jährlich zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen, ansonsten jedoch vom Land zu tragen. Der Gemeindeanteil ist nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 1a sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betriebsabgang (Abs. 3) einer öffentlichen Krankenanstalt, ausgenommen einer Anstalt nach Abs. 1 oder nach Abs. 1c, ist zu 2 Prozent von deren Rechtsträger, ansonsten jedoch vom Land zu tragen. Das Land hat seine Leistung jeweils im drittnachfolgenden Jahr in vier Quartalsbeiträgen zur Quartalsmitte zu erbringen. Zusätzlich ist jeweils mit den Quartalsbeiträgen eine Vorschußzahlung für die Beiträge zu den Betriebsabgängen des dem abgerechneten Jahr folgenden Jahres in der Höhe von 20 Prozent des Betrages des abgerechneten Jahres zu leisten. Die Vorschußzahlungen des Vorjahres sind anteilsmäßig auf die Quartalsbeiträge zu den Betriebsabgängen des abgerechneten Jahres anzurechnen. 50 Prozent der vom Land zu leistenden Beiträge zu den Betriebsabgängen, jedoch abzüglich des Gemeindeanteils gemäß Abs. 1c erster Satz, sind auf die Gemeinden umzulegen, indem sie nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten werden.

(3) Als Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt nach Abs. 1c oder nach Abs. 2 gilt der Differenzbetrag zwischen den Betriebsausgaben und den Betriebseinnahmen des laufenden Betriebes, wobei nur Betriebsausgaben für solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die den Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplans sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung entsprechen und durch den Kärntner Gesundheitsfonds nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a des Gesetzes über die Einrichtung des Kärntner Gesundheitsfonds und über die Zielsteuerung-Gesundheit im Land Kärnten (Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG), LGBl. Nr. 67/2013, abgegolten werden; nach § 36 Abs. 3 nicht genehmigte Betriebsausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen. Bei Berechnung des Betriebsabgangs nach dem ersten Satz zählen

1.

zu den Betriebsausgaben auch Ausgaben für Ersatzanschaffungen (das sind Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens, die der Erhaltung und der Einrichtung der Krankenanstalt dienen, wobei sie der Erhaltung dann dienen, wenn sie zwar eine Verbesserung infolge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen) und Ausgaben für die Instandsetzung von Baulichkeiten (darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht der Erweiterung der Anstalt dienen), sofern die Ausgaben nach dem ersten Satz zu berücksichtigen sind und überdies den planenden Vorgaben des Landes und des Bundes und der Organe des Kärntner Gesundheitsfonds entsprechen und

2.

zu den Betriebseinnahmen auch Investitionszuschüsse des Bundes, des Landes, des Gesundheitsfonds, der Gemeinden und der Gemeindeverbände zu Ausgaben für Ersatzanschaffungen und zu Ausgaben für die Instandsetzung.

(3a) Soweit Betriebsausgaben nicht in der Betriebsabgangsdeckung nach Abs. 1c, 2 und 3 zu berücksichtigen sind, sind sie vom Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt selbst zu tragen.

(3b) Auslagen, die im Zusammenhang mit Veränderungen und der Versorgung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 19a unbedingt geboten waren, sind gegen Vorlage eines Nachweises als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(4) Die Gemeindeumlagen nach Abs. 1, 1b, 1c und 2 sind auf die Gemeinden zur Hälfte nach dem Verhältnis der Zahl der Gemeindebewohner und zur Hälfte nach dem Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden im Sinne des Abs. 5 umzulegen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis gemäß §10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 zugrunde zu legen.

(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden ergibt sich aus der Summe der Finanzkraft gemäß § 2 Abs. 2 Kärntner Landesumlage-Gesetz und dem Aufkommen aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

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