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Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 150/2015)
Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 150/2015)