§ 165 Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

S 2

S 1

1

4.081,74.455,2

5.172,05.645,2

2

4.263,34.653,4

5.424,75.921,1

3

4.444,44.851,1

5.677,96.197,4

4

4.625,15.048,3

5.930,56.473,1

5

4.806,45.246,2

6.183,56.749,3

6

5.109,95.577,5

6.437,17.026,1

7

5.413,35.908,6

6.689,47.301,5

8

5.716,16.239,1

6.998,57.638,9

9

6.019,86.570,6

7.353,48.026,2

10

6.323,56.902,1

7.709,18.414,5

  1. (2)

    (Anm: V LGBl.Nr. 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 150/2021, 136/2022)

  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsZeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

S 2

S 1

1

4.081,74.455,2

5.172,05.645,2

2

4.263,34.653,4

5.424,75.921,1

3

4.444,44.851,1

5.677,96.197,4

4

4.625,15.048,3

5.930,56.473,1

5

4.806,45.246,2

6.183,56.749,3

6

5.109,95.577,5

6.437,17.026,1

7

5.413,35.908,6

6.689,47.301,5

8

5.716,16.239,1

6.998,57.638,9

9

6.019,86.570,6

7.353,48.026,2

10

6.323,56.902,1

7.709,18.414,5

  1. (2)

    (Anm: V LGBl.Nr. 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 150/2021, 136/2022)

  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsZeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

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