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Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanziertennichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und. Sie müssen insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom SozialversicherungsträgerVersicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Unterlagen ist § 78 Abs. 1 lit. a sinngemäß zu berücksichtigen. Die nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanziertennichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und. Sie müssen insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom SozialversicherungsträgerVersicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben. Hinsichtlich der Einsichtnahme in die Unterlagen ist § 78 Abs. 1 lit. a sinngemäß zu berücksichtigen. Die nichtfondsfinanzierten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.