§ 83 K-KAO

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 83

Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe
und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen
zu den Trägern der öffentlichen
Krankenanstalten

Für die Beziehungen des Landes als Träger der Sozialhilfe und jener Körperschaften öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet haben, zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 mit der Abweichung, daß an die Stelle des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das Land als Träger der Sozialhilfe bzw. die zum Abschluß derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtungen treten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.06.1999 bis 31.12.2019
§ 83

Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe
und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen
zu den Trägern der öffentlichen
Krankenanstalten

Für die Beziehungen des Landes als Träger der Sozialhilfe und jener Körperschaften öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet haben, zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 mit der Abweichung, daß an die Stelle des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das Land als Träger der Sozialhilfe bzw. die zum Abschluß derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtungen treten.

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