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Beziehungen des Trägers der Sozialhilfeund anderer Krankenfürsorgeeinrichtungenzu den Trägern der öffentlichenKrankenanstalten
Für die Beziehungen des Landes als Träger der Sozialhilfe und jener Körperschaften öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet haben, zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 mit der Abweichung, daß an die Stelle des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das Land als Träger der Sozialhilfe bzw. die zum Abschluß derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtungen treten.
Beziehungen des Trägers der Sozialhilfeund anderer Krankenfürsorgeeinrichtungenzu den Trägern der öffentlichenKrankenanstalten
Für die Beziehungen des Landes als Träger der Sozialhilfe und jener Körperschaften öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet haben, zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 mit der Abweichung, daß an die Stelle des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das Land als Träger der Sozialhilfe bzw. die zum Abschluß derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtungen treten.