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Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacherzweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. | eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung; | |||||||||
2. | Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude; | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015; | |||||||||
4. | ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacherzweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. | eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung; | |||||||||
2. | Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude; | |||||||||
3. | gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015; | |||||||||
4. | ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019) |