§ 10 Oö. AV 2010 § 10

Oö. Aufzugsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 5 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 27.03.2010 bis 30.06.2017

(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.

(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 5 4 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)

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