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Nutzungsbewilligung
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
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(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 1) ist verboten.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)
Nutzungsbewilligung
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
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(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 1) ist verboten.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 15/1997LGBl. Nr. 105/2003)