§ 15 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 15

Analysen der Heilvorkommen

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.

(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw. zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nachentsprechend dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für diezur Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Ist die Eignung auf Grund später hervortretender Umstände nicht mehr gegeben, so ist die Zulassung zu widerrufen. Jede Zulassung und jeder Widerruf sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

(5) Steht ein im Sinne desgemäß Abs. 4 zugelassenesgeeignetes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

(6) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 15

Analysen der Heilvorkommen

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.

(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw. zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nachentsprechend dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für diezur Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Ist die Eignung auf Grund später hervortretender Umstände nicht mehr gegeben, so ist die Zulassung zu widerrufen. Jede Zulassung und jeder Widerruf sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

(5) Steht ein im Sinne desgemäß Abs. 4 zugelassenesgeeignetes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

(6) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

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